Folgenloses Schwarz-Surfen im Jahr 2004
9. November 2008 eingestellt von Jens Ferner
Ich bin bei Heise über einen Bericht auf dem Jahre 2004 gestolpert, den ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme:
Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen Hamburger Studenten eingestellt, der in flagranti beim Schwarz-Surfen erwischt wurde. [...]
Jetzt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangelndem öffentlichen Interesse nach §153 Strafprozessordnung eingestellt; der Student erhielt sein Notebook zurück. Offenbar war der Staatsanwaltschaft bei diesem “Freispruch zweiter Klasse” nicht so ganz klar, wie der Sachverhalt einzuordnen ist: Spricht die Behörde im Betreff der Einstellungsbenachrichtigung noch von einem Ermittlungsverfahren wegen “Ausspähen von Daten”, sieht sie im Text §265a Strafgesetzbuch, also das Erschleichen von Leistungen, als grundsätzlich erfüllt an.
Der zur Zeit aktuelle §89 TKG spielte damals keine Rolle. Richtig ist jedenfalls die Einschätzung bei Heise: Solange das Netz ungesichert ist, ist jeder primär Nutzungsuntersagende Tatbestand (wie §265a StGB) ein Fehlgriff.