Zusammen mit der Frage des “Schwarz-Surfens” stellt sich die Frage der Haftung des Anschlussinhabers eines Internetzugangs wenn Dritte über seinen Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Besonders beliebt sind hier zwei Fragen:
- Ob der WLAN-Betreiber für (durch Dritte) angebotene und “getauschte”, durch Urheberrecht geschützte, Materialien haften soll.
- Wie die Haftung bei Rechtsverletzungen durch Familienangehörige aussieht
Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich in Deutschland, ein höchstrichterliches Urteil steht noch aus.
Es folgen an dieser Stelle später Erläuterungen zur Haftung als Störer (Wie funktioniert sie, warum gibt es sie).
Im Folgenden nun eine Liste mit Fundstellen zum Thema Haftung des Anschlussinhabers, dabei habe ich die OLG-Entscheidungen im Volltext aufgenommen.
Zuerst Urteile, die die Haftung bejahen:
- LG Mannheim - 2006 - (AZ 7 O 76/06)
- LG Hamburg - 2006 - (AZ 308 O 407/06)
- LG Mannheim - 2006 - (AZ 7 O 62/06)
- LG Hamburg - 2006 - (AZ 308 O 509/06)
- OLG Düsseldorf - 2007 - (AZ I-20 W 157/07) [Lesen]
- OLG Frankfurt a.M. - 2007 - (AZ 2-3 O 771/06) [Lesen]
- LG Mannheim - 2007 - (AZ 7 O 65/06)
- LG Frankfurt a. M. - 2007 - (AZ 2-3 O 771/06) - aufgehoben durch OLG Frankfurt a.M. (AZ 11 U 52/07)
- LG Düsseldorf - 2008 - (AZ 12 O 229/08)
- LG Düsseldorf - 2008 - (AZ 12 O 195/08)
- LG Düsseldorf - 2008 - (AZ 12 O 232/08)
- LG Düsseldorf - 2009 - (AZ 12 O 594/07)
- LG Düsseldorf - 2009 - (AZ 12 O 134/09)
- LG Frankenthal - 2008 - (AZ 6 O 325/08)
- AG Frankfurt a.M. (29 C 549/08 - 81 und 32 C 1512/08 - 84)
- LG Köln - 2009 - (AZ 28 O 889/08)
- OLG Köln - 2009 - (AZ 6 U 101/09) [Lesen]
- OLG Düsseldorf - 2009 - (I-20 W 146/08) [Lesen]
Nun Urteile, die eine pauschale Haftung ablehnen:
- OLG Frankfurt a.M. - 2008 - (AZ 11 U 52/07) [Lesen]
- OLG Frankfurt a.M. - 2007 - (AZ 11 W 58/07) [Lesen]
- LG Mannheim, 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06
- LG Mannheim, 30.1.2007 - Az. 2 O 71/06
- LG Hamburg, 21.04.2006 - Az.: 308 O 139/06
- LG Hamburg, 25.01.2006 - Az.: 308 O 58/06
Zum Thema Haftung eines WLAN-Betreibers bei Rechtsverletzungen durch Dritte:
Sie sollten sich im Klaren sein, dass auch wenn mehrere Ihr WLAN (erlaubt oder unerlaubt) nutzen, letztendlich der Anschlussinhaber zählt - Ihr Anschluss erhält eine IP im Netz. Gleich welcher Nutzer etwas unternimmt, am Ende wird es (erstmal) Ihrem Anschluss zugeordnet.
Wie lange diese IP heute beim Provider aufbewahrt wird und im Nachhinein ihrem Anschluss zugeordnet werden kann, ist zur Zeit reines Glückspiel. Vertrauen Sie auf keinen Fall darauf, dass nach kürzerer Zeit eine Zuordnung unmöglich ist. Vielmehr gibt es vermehrt hinweise, die darauf deuten, dass gelegentlich bei manchem Provider auf die Daten der Vorratsdatenspeicherung zurückgegriffen wird, was eine 6-Monatige Rückverfolgbarkeit eröffnet.
Die Zuordnung von Anschluss(-Inhaber) zum konkreten Nutzer kann mitunter am Ende schwierig sein - wenn dann ein Nutzer nicht eindeutig ermittelt werden kann, steht der Anschlussinhaber im Mittelpunkt. Dies auch dann, wenn es nahe liegt, dass sich jemand in das WLAN unerlaubt begeben hat. Wer gar ein unverschlüsseltes WLAN nutzt, ohne Sicherheitssperren, der kommt aus der Haftung als Störer nicht mehr raus, dazu auch dieses Urteil.
Doch auch die Verschlüsselung eines Netzes mit Zugangspasswort wird am Ende nicht jeder Prüfung standhalten: Aufgrund aktueller Entwicklungen dürfte der WEP Standard schon mit einem unverschlüsseltem Netz gleich zu setzen sein (Dazu nur “WEP in unter einer Minute gehackt”). Ich ziehe daraus folgende Schlussfolgerungen:
- Man sollte also nicht nur sein WLAN mit einem Zugangscode sichern, sondern darauf achten, unbedingt via WPA2 und nicht WEP zu sichern,
- als Passwort sollte man keine gebräuchlichen Worte oder gar seinen Namen nutzen. Am besten Textzeichen und Zahlen kombinieren, in verschiedener Groß-/Kleinschreibung,
- Zusätzlich sollte man die Möglichkeit moderner Router nutzen und nur bestimmte MAC-Adressen auf den Router zugreifen lassen,
- abschließend der Hinweis, dass man das Broadcasting der SSID abschalten sollte
Störerhaftung und Rechtsverletzungen durch Familienangehörige, speziell Kinder, im eigenen Haushalt
Bezüglich der erlaubten Nutzung des WLANS durch andere scheint die Rechtsprechung auf jeden Fall bei Familienangehörigen zu differenzieren: Sofern es sich um minderjährige eigene Kinder handelt wird mitunter eine Haftung bejaht, jedenfalls sollte eine “Belehrung” stattfinden.
Dabei geht das LG Köln aktuell soweit (28 O 889/08) in den “Grenzen des Zumutbaren” wirksame Vorkehrungen zu treffen, damit die eigenen Kinder keine Rechtsverletzungen begehen, hierzu soll die Einrichtung einer Firewall gehören die so konfiguriert ist, dass Downloads nicht möglich sind. Weiterhin sollen Benutzerkonten mit eingeschränkten Rechten vorhanden und den Kindern zugewiesen sein. Ähnlich nun auch das LG Düsseldorf (12 O 134/09) sowie das OLG Köln (6 U 101/09), die ebenfalls “Sicherungsmaßnahmen” seitens des Sorgeberechtigten vorsehen.
Wenn es sich aber um volljährige Kinder oder gar den Ehepartner handelt, wird eine solche Haftung des Anschlussinhabers abgelehnt, jedenfalls sofern es für den Anschlussinhaber keinen konkreten Anlass gibt, darüber nachzudenken, ob das entsprechende Familienmitglied den Zugang zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten nutzt, dann treffen den Anschlussinhaber Überwachungspflichten die bis zur Sperrung der Nutzung gehen können. Dies geht unter anderem aus diesen Urteilen hervor:
- LG Mannheim, 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06
- LG Mannheim, 30.1.2007 - Az. 2 O 71/06
- LG Hamburg, 21.04.2006 - Az.: 308 O 139/06
- LG Hamburg, 25.01.2006 - Az.: 308 O 58/06
Wichtig ist dabei, dass die Überwachungspflichten innerhalb des “familären Verbundes” im Regelfall erst bei einem Verdacht eintreten (anders im Jahr 2009 OLG Köln, LG Köln und LG Düsseldorf, siehe oben) - vorher sind sie im Regelfall unzumutbar. Allerdings sollten Kinder entsprechend der Nutzung des Internet ausreichend belehrt und eingewiesen werden. Jedenfalls wenn man Dritten einen solchen Zugang ermöglicht, unterliegt man immer Überwachungspflichten. Dabei sind Freunde eigener Kinder, die zu Besuch kommen, ebenfalls Dritte.
Letztlich aber sind die obigen Absätze nur grobe Einschätzungen, aufgrund der vollkommen unterschiedlichen Rechtsprechung ist es nahezu unmöglich, ernsthafte Ratschläge zu geben die einen generellen Anspruch auf Richtigkeit erheben können.
Ein interessanter Weg, der jedenfalls helfen kann in der Familie das Thema offen anzusprechen, ist der “Familienvertrag”, hier zu finden. Sicherlich kann es helfen, bei den eigenen Kindern ein Bewusstsein zu schaffen - inwiefern es hilft, vor Gericht die mitunter geforderte Belehrung zu belegen, wird sich aber noch zeigen müssen.
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