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Ich bin bei Heise über einen Bericht auf dem Jahre 2004 gestolpert, den ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme:

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen Hamburger Studenten eingestellt, der in flagranti beim Schwarz-Surfen erwischt wurde. [...]

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangelndem öffentlichen Interesse nach § Strafprozessordnung eingestellt; der Student erhielt sein Notebook zurück. Offenbar war der Staatsanwaltschaft bei diesem “Freispruch zweiter Klasse” nicht so ganz klar, wie der Sachverhalt einzuordnen ist: Spricht die Behörde im Betreff der Einstellungsbenachrichtigung noch von einem Ermittlungsverfahren wegen “Ausspähen von Daten”, sieht sie im Text § Strafgesetzbuch, also das Erschleichen von Leistungen, als grundsätzlich erfüllt an.

Der zur Zeit aktuelle § TKG spielte damals keine Rolle. Richtig ist jedenfalls die Einschätzung bei Heise: Solange das Netz ungesichert ist, ist jeder primär Nutzungsuntersagende Tatbestand (wie § StGB) ein Fehlgriff.