LG Wuppertal, 29.6.2007 - 28 Ns 70 Js 6906/06
Nach der Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten hat die Kammer nur noch über die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts zu befinden. Diese Entscheidung war aufzuheben, weil sie unverhältnismäßig ist, § Abs. 1 StGB.
Wenn nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wird, wie dies das Amtsgericht getan hat, kommt regelmäßig die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes, wie hier des Laptops zu einem Einkaufspreis von ca. 1.000,00 Euro, nicht in Betracht. Eine vorbehaltene Strafe, die nach wie vor auch im unteren Kriminalitätsbereich nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ–RR 2007, 170), macht ja gerade deutlich, dass die Straftat noch im Bagatellbereich nach unten abweicht. Neben einer solch milden Strafe ist die Einziehung wertvoller Sachen grundsätzlich gemäß § Abs. 2 Nr. 1 StGB unverhältnismäßig.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Kammer im Rahmen der Überprüfung der Einziehungsentscheidung nicht an das vom Amtsgericht im Übrigen gefundene Strafmaß gebunden ist, kommt hier eine Einziehung nicht in Betracht. Auch neben einer hier möglicherweise ohne Vorbehalt zu verhängenden Geldstrafe würde eine solche Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § StPO.