In einer von uns betreuten strafrechtlichen Angelegenheit wurde unserem Mandanten vorgeworfen, sich des “Schwarz-Surfens” strafbar gemacht zu haben, als er sich in ein fremdes (unverschlüsseltes) WLAN eingeloggt hat. Die Sache fand in Wuppertal statt, von wo aus die Rechtsprechung zum Schwarz-Surfen seinen Anfang genommen hat.
In einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (26 Ds-10 Js 1977/08-282/08) hat sich das Amtsgericht Wuppertal unserer Argumentation (hier ausführlich nachzulesen) angeschlossen, demzufolge es sich beim “Schwarz-Surfen” um keine Straftat handelt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens in der Sache wurde abgelehnt. Insbesondere ist laut Amtsgericht die automatisch erfolgende Zuweisung einer IP-Adresse im Rahmen des “Logins” in das WLAN keine “abgefangene Nachricht i.S.d. § TKG”. Das AG Wuppertal scheint damit seine alte Linie zu verlassen, es besteht gute Hoffnung, dass diese fehlerhafte Rechtsprechung sich endlich dem Ende zuneigt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal ist hier im Volltext einzusehen. Dabei in Kürze ein Kritikpunkt: Die Definition des AG Wuppertal des “personenbezogenen Datums” ist falsch: Ob das Datum allgemein zugänglich ist oder nicht, ändert nichts am Personenbezug (siehe nur § BDSG, die allgemeine Zugänglichkeit ist u.U. nur ein Erlaubnistatbestand zur Verarbeitung). Die Streitfrage, ob eine IP-Adresse personenbezogen ist, musste das AG Wuppertal ohnehin nicht entscheiden: Unabhängig davon, ob eine Intranet-IP-Adresse bei einem fremden Nutzer überhaupt einen Personenbezug darstellt, war - so dann das AG Wuppertal richtig - die IP-Adresse ohnehin für den Angeschuldigten bestimmt, worauf es letztlich alleine ankommt.
Im Ergebnis ist dem AG Wuppertal zuzustimmen, es bleibt abzuwarten ob nun die Rechtsprechung - und vor allem die Staatsanwaltschaften! - diesem neuen Trend folgen.
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