Ein Urteil des AG München () bietet Argumente für die Frage der Haftung bei Betreiben eines WLAN bzw. Internetzugangs. In der Sache ging es zwar um die Haftung einer Kantine für einen ungesicherten Höhenunterschied den jemand hinabstürzte (Anmerkung: Der Höhenunterschied betrug 30cm und die Klage ging ins Leere), doch die Äußerungen des Amtsgerichts lassen sich durchaus auf andere Gefahrquellen übertragen. Aus der Pressemitteilung:
Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle eröffne, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer aufgrund dieser Gefahrenquelle zu vermeiden. Diese Verkehrssicherungspflicht dürfe aber nicht überspannt werden. Eine absolute Gefahrlosigkeit könne nicht verlangt werden. Vielmehr bestehe nur die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden.
Das überzeugt und ist eigentlich nichts neues - in der Literatur zur Verkehrssicherung wird das seit jeher vertreten, lediglich in der Rechtsprechung der jüngeren Vergangenheit hatte man den Eindruck, dass es “uferlos” wird. Mit den Zeilen aus München kann mans ich unn z.B. fragen, ob nicht ein offenes WLAN vertretbar ist, bei dem nur die Ports für Mail- und Webseiten-Abruf geöffnet sind, vertreten hatte ich die These schon hier. Auf jeden Fall ist es ein Lichtblick, dass die Haftung bei Eröffnung einer Gefahrenquelle auch nochmal eine Einschränkung erfährt.