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Wenig spektakulär, aber sehr eindrücklich ist ein Urteil des LG Hamburg (308 O 691/09), demzufolge derjenige der einen Internetanschluss (hier WLAN) betreibt und bei Rechtsverletzungen Dritter nicht haften möchte, darlegungspflichtig ist. Das LG Hamburg dazu, nachdem es festgestellt hat, dass die Rechtsverletzung vom betroffenen Anschluss aus begangen wurde:

Damit geschah die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss [...] Die ihr mit der Abmahnung vermittelte Gelegenheit, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast [...] einen Sachverhalt darzulegen, aufgrund dessen sie nicht haftet, hat sie nicht wahrgenommen.

Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

Hin und wieder lese ich in Foren den Mythos, dass der Anspruchssteller (hier: Rechteinhaber) die Haftung positiv beweisen muss. Der Blick nach oben zeigt, wie weit dies in der Wirklichkeit daneben liegt, wobei es im vorliegenden Fall sicherlich nicht sehr geschickt war, zu diesem Punkt gar nichts zu sagen.