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Am 18.3.2010 hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, wie es mit der Haftung als “Störer” bewenden soll, wenn man ein frei zugängliches WLAN betreibt und darüber Dritte - ggfs. sogar gegen oder ohne den Willen des Betreibers - Rechtsbrüche begehen, etwa eine Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing.

Hinweis: Der BGH wird am 12.5.2010 entscheiden - .

Update: Achtung - dieser Artikel entstand, als davon auszugehen war, dass es sich um ein offenes WLAN handelt. In Wahrheit verhandelt der BGH aber über ein verschlüsseltes WLAN, was weitere Probleme aufwirft - meine Kurzmeldung dazu hier.

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Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass am 18.3.2010 darüber entschieden wird, wie sich die Störerhaftung bei einem WLAN darstellt. Die Entscheidung dürfte mit Spannung von der Fachwelt erwartet werden, eine Prognose verbietet sich meines Erachtens gänzlich. In jedem Fall wird es gut sein, eine erste richtungsweisende BGH-Entscheidung zur Hand zu haben. Ich habe allerdings keine Hoffnung, dass diese Entscheidung Ansätze bieten wird, um die familiären Fälle (Kind surft üebr Anschluss der Eltern) beurteilen zu können.

Auf dieser Seite wird sodann umgehend berichtet.

Es gibt wieder einen Fall, in dem eine Staatsanwaltschaft wegen des “Schwarz-Surfens” ermittelt. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Traunstein eine Durchsuchung von Wohnung und Fahrzeug angeordnet zwecks Beschlagnahme eines Laptops.

Hintergrund: Der Betroffene hatte sich in seinem PKW mittels eines Netbooks in ein frei zugängliches WLAN eingewählt. Zwei vorbeikommende Polizisten sehen das zufällig und fragen, was er getan hat. Es folgt die Aufnahme der Personalien, nach kurzem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft kann der Betroffene sich aber wieder entfernen, samt Laptop. Ca. 4 Wochen später erfolgt eine Ladung, zur Polizei zur Vernehmung zu erscheinen, wo der Betroffene nichts aussagt. Hierauf folgt dann die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme.

Der Laptop (Netbook) wurde nun zwischenzeitlich beschlagnahmt und wartet auf die Auswertung. Selbst bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses war noch nicht bekannt, welches WLAN überhaupt betroffen ist, wer also der “Berechtigte” war. Dies zeigt schon deutlich, dass das Schwarz-Surfen zunehmend von Behörden auch ohne Veranlassung durch die Berechtigten verfolgt wird.Gerade vor dem Hintergrund, dass es ja viele Menschen gibt, die ihr WLAN bewusst offen lassen damit andere es nutzen, werden hier in kritikwürdiger Weise sozialadäquate Verhaltensweisen kriminalisiert.

Das enorme Risiko des Schwarz-Surfens wird dadurch nur verstärkt: Nicht nur, dass die Staatsanwaltschaften den Tatbestand des “Schwarz-Surfens” schaffen, ohne dass es diesen überhaupt gibt - gerade weil das Thema so unbekannt ist und es nirgendwo ausdrücklich normiert ist, fehlt bei vielen Betroffenen das Empfinden, etwas wirklich verbotenes oder “schlimmes” zu tun. Dass sich an diesen - eher alltäglichen - Vorgang ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anschliesst, lässt die Betroffenen dann aus allen Wolken fallen.

Da ich das Thema inzwischen seit längerem Verfolge, melden sich Betroffene immer häufiger bei mir mit Informationen - ich möchte darum bitten, das weiterhin zu tun. Gerne nehme ich aktuelle Geschehnisse hier auf und sorge dafür, dass das Thema verbreitet wird. Speziell mit Blick auf moderne Mobiltelefone wird das “Schwarz-Surfen” ein zunehmendes Thema sein.

Hinweis: Beachten Sie bitte meinen kurzen Infobrief “Alltäglich rechtliche Probleme im Internet”, .

Ich hatte schon berichtet, dass man in Stade eine Frau wegen Schwarz-Surfens verurteilt hatte (es wurde ein Strafbefehl erlassen). Wie berichtet hatte ich nach Details gefragt, was leider Probleme bereitete, da man nur der Presse Auskunft geben wollte. Mit Unterstützung durch Heise (Dank an Jörg Heidrich) gab es sodann aber doch Details. Der Strafbefehl erfolgte

[...] wegen Vergehen des unbefugten Abhörens einer Funkanlage in Tatmehrheit mit Nachstellen und falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemäß §§ Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, Abs. 4 StGB, , Telekommunikationsgesetz, 25 Abs. 1, 52, 53 Strafgesetzbuch.

Das deckt sich von den Normen her mit der Entscheidung des AG Wuppertal, scheint also nichts neues zu sein. Somit bleibt es bei den alten Fragen, speziell im Rahmen des § TKG: Was hört man denn für Nachrichten ab, wenn man sich in ein offenes WLAN einloggt, die nicht für einen bestimmt sind?

Zur Vertiefung hier nochmals meine Anmerkung zum Urteil des damaligen Urteils des AG München.

Auf Heise.de folgt sicherlich bald ein ausführlicher Artikel, den ich dann hier noch verlinke.

Es gibt wieder einen Fall des “Schwarz-Surfens”: Die Staatsanwaltschaft Stade hat eine Frau mit dem Vorwurf des “Schwarz-Surfens” konfrontiert, allerdings wird aus der Pressemitteilung nicht klar, wie die Strafbarkeit begründet wird (immerhin gibt es keine entsprechende Norm im StGB, bestenfalls das höchst streitbare und auf dieser Seite dargestellte Urteil aus Wuppertal).Da hier ein Strafbefehl erlassen wurde, ist mit einer richterlichen Klärung leider nicht zu rechnen. Laut Sachverhalt hatte sich die Frau in ein unvrschlüsseltes WLAN eines Nachbarn eingeloggt und hat darüber das Internet genutzt.

Anmerkung: Ich habe nachgefragt, wie der Vorwurf des Schwarz-Surfens begründet wurde. Sobald mir eine Antwort vorliegt, werde ich hier auf Schwarz-Surfen.de berichten.

In der NJW 18/2009 ist ein Kurzbeitrag zum Thema “Schwarz-Surfen” zu finden, den Beitrag gibt es hier im Volltext.

Im Folgenden nur eine kurze Sammlung aktueller Literatur zum Thema “Schwarz-Surfen”, die ich auf Anhieb gefunden habe:

  • Spoenle in CR 2008, S.439ff
  • Gröseling & Höfinger in MMR 2007, S.549ff.
  • Übersicht in NJW 2008, ab S.2624
  • Roßnagel & Schnabel in NJW 2008, ab S.3534ff. (im Rahmen des “Integritäts-Grundrechts”)
  • Buermeyer in HRR-Strafrecht 2004, S.285ff. (zu lesen hier)

Laut einem Bericht bei Heise “vergessen” manche Access-Points scheinbar den ursprünglich eingestellten Schutz. Mit Blick auf das Schwarz-Surfen natürlich ein interessanter Aspekt.

Kurzmeldung zum Thema WLAN-Sicherheit via Golem:

Mit dem Wireless Security Auditor 1.0 von Elcomsoft lassen sich Brute-Force-Attacken gegen WPA- oder WPA2-PSK-verschlüsselte WLANs ausführen. Laut den russischen Entwicklern kann dazu auch die Rechenleistung von Grafikchips von ATI und Nvidia genutzt werden, um das Herausfinden unsicherer Passwörter deutlich zu beschleunigen.

Ich bin bei Heise über einen Bericht auf dem Jahre 2004 gestolpert, den ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme:

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen Hamburger Studenten eingestellt, der in flagranti beim Schwarz-Surfen erwischt wurde. [...]

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangelndem öffentlichen Interesse nach § Strafprozessordnung eingestellt; der Student erhielt sein Notebook zurück. Offenbar war der Staatsanwaltschaft bei diesem “Freispruch zweiter Klasse” nicht so ganz klar, wie der Sachverhalt einzuordnen ist: Spricht die Behörde im Betreff der Einstellungsbenachrichtigung noch von einem Ermittlungsverfahren wegen “Ausspähen von Daten”, sieht sie im Text § Strafgesetzbuch, also das Erschleichen von Leistungen, als grundsätzlich erfüllt an.

Der zur Zeit aktuelle § TKG spielte damals keine Rolle. Richtig ist jedenfalls die Einschätzung bei Heise: Solange das Netz ungesichert ist, ist jeder primär Nutzungsuntersagende Tatbestand (wie § StGB) ein Fehlgriff.

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