Folgenloses Schwarz-Surfen im Jahr 2004

Ich bin bei Heise über einen Bericht auf dem Jahre 2004 gestolpert, den ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme:

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen Hamburger Studenten eingestellt, der in flagranti beim Schwarz-Surfen erwischt wurde. [...]

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangelndem öffentlichen Interesse nach § Strafprozessordnung eingestellt; der Student erhielt sein Notebook zurück. Offenbar war der Staatsanwaltschaft bei diesem “Freispruch zweiter Klasse” nicht so ganz klar, wie der Sachverhalt einzuordnen ist: Spricht die Behörde im Betreff der Einstellungsbenachrichtigung noch von einem Ermittlungsverfahren wegen “Ausspähen von Daten”, sieht sie im Text § Strafgesetzbuch, also das Erschleichen von Leistungen, als grundsätzlich erfüllt an.

Der zur Zeit aktuelle § TKG spielte damals keine Rolle. Richtig ist jedenfalls die Einschätzung bei Heise: Solange das Netz ungesichert ist, ist jeder primär Nutzungsuntersagende Tatbestand (wie § StGB) ein Fehlgriff.

TAZ berichtet: Polizei ermittelt ins Blaue

Bei der TAZ findet man einen interessanten Bericht zum Thema. Das Problem ist hierbei besonders, dass die Beamten auf Streife “ins Blaue hinein” vorgegangen sind. Was man bei der TAZ nicht liest, findet man nämlich im Polizeibericht:

Bei einer nächtlichen Streifenfahrt im Stadtgebiet von Bad Saulgau erwischten die Beamten des Polizeireviers unlängst einen 27-jährigen Mann beim „Schwarzsurfen“ im Internet. Der Mann hatte einen ungesicherten WLAN-Anschluss ausfindig gemacht. Die Beamten sahen den Mann gegen 1 Uhr mit einem Notebook auf einer Treppe sitzen.

Als er den Streifenwagen erkannte, klappte er sein Notebook zu und wollte sich entfernen. Bei der anschließenden Kontrolle stellte sich heraus, dass sich der 27- Jährige mit seinem Notebook in einen ungesicherten WLAN-Anschluss eingeloggt hatte und sich auf fremde Kosten im Internet aufhielt. Wegen des Verdachts des strafbaren Abhörens von Nachrichten sowie wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz leiteten die Beamten ein Ermittlungsverfahren ein. Das Notebook wurde eingezogen.

Sprich: Wer sich mit einem Notebook auf die Strasse setzt, sollte erstmal prinzipiell vorsichtig sein. Sicherlich kommt hier der äussere Umstand (1 Uhr Nachts) dazu und man sollte es nicht schlechter reden als es ist - dennoch wird hier deutlich, welche Gefahr sich schon aus einfachen Amtsgerichts Urteilen ergeben kann.