Neuer Vorfall: Handgreiflichkeiten wegen Schwarz-Surfen

Allmählich wird es unfassbar: Der “Südkurier” berichtet, dass Passanten in Schopfheim beobachtet haben, wie sich eine Person “mit einem Laptop nächtens durch die Straßen bewege”. Das ist dann offensichtlich auch sofort verdächtig, die Passanten stellten dem mann nach, befragten ihn, ob er sich in offene WLAN einloggte - und als er dies bejahte, namen sie ihm, so der Südkurier, den Laptop weg. Die herbeigerufene Polizei nahm sich der Sache sofort an.

Um in die Polemik zu wechseln, würde ich mir derart viel Mut und Staatsbürgertum wünschen, wenn demnächst wieder einmal Unschuldige vor den Augen wegsehender Zeugen misshandelt werden. Auch ist es für mich, als jemand der in der Materie steckt, befremdlich dass hier eine Beschlagnahme durch Passanten durchgeführt wird im Verdacht einer Straftat, die es in Deutschland nicht gibt (Schwarz-Surfen ist nicht ausdrücklich verboten. Auch der Hinweis beim Südkurier auf das angebliche Ausspähen von Daten nach § StGB ist verfehlt.

Hinweis an dieser Stelle: Der Fischer-Kommentar zum StGB erwähnt beiläufig, dass ein systematisches suchen nach offenen WLAN durchaus dem § StGB unterfallen soll. Rechtsprechung dazu gibt es nicht.

Ich sehe zunehmend erhebliche Probleme, wenn man sich nun nicht nur Verdächtig macht, weil man mit Computer-Hardware unterwegs ist, sondern zudem auch noch zweifelhafter Grundrechtseingriffe durch beherzte Passanten ausgesetzt ist. Die unkritische Haltung der Presse, die das Schwarz-Surfen längst als Straftat einstuft - was das Schwarz-Surfen keinesfalls unzweifelhaft ist - dürfte die Sachlage nur verschärfen.

Mir scheint, wir haben einen neuen Höhepunkt in der Thematik erreicht. Wobei ich mich frage, wie sich das Thema angesichts zunehmend verbreiteter UMTS-Sticks (und in den nächsten tagen auch iPads) demnächst entwickeln wird. Zugleich wird deutlich, wie dringend eine verbindliche Klärung der strafrechtlichen Relevanz des Umgangs mit offenen Netzen erforderlich ist. Und auch wenn ich sonst ein Anhänger sozialer Kontrolle bin: Man darf bei den Menschen nicht den Eindruck erwecken, sie würden Heldentaten vollbringen, wenn sie eine zweifelhafte Rechtsprechung (eines Amtsgerichts!) ohne gesetzliche Grundlage durch noch zweifelhaftere Grundrechtseingriffe durchsetzen wollen.

Folgenloses Schwarz-Surfen im Jahr 2004

Ich bin bei Heise über einen Bericht auf dem Jahre 2004 gestolpert, den ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme:

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen Hamburger Studenten eingestellt, der in flagranti beim Schwarz-Surfen erwischt wurde. [...]

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangelndem öffentlichen Interesse nach § Strafprozessordnung eingestellt; der Student erhielt sein Notebook zurück. Offenbar war der Staatsanwaltschaft bei diesem “Freispruch zweiter Klasse” nicht so ganz klar, wie der Sachverhalt einzuordnen ist: Spricht die Behörde im Betreff der Einstellungsbenachrichtigung noch von einem Ermittlungsverfahren wegen “Ausspähen von Daten”, sieht sie im Text § Strafgesetzbuch, also das Erschleichen von Leistungen, als grundsätzlich erfüllt an.

Der zur Zeit aktuelle § TKG spielte damals keine Rolle. Richtig ist jedenfalls die Einschätzung bei Heise: Solange das Netz ungesichert ist, ist jeder primär Nutzungsuntersagende Tatbestand (wie § StGB) ein Fehlgriff.

Erneut Fall von Schwarz-Surfen

Es hat sich jemand bei uns gemeldet, der erneut Hilfe wegen “Schwarz-Surfens” braucht. Wieder in Wuppertal, allerdings wurde er nicht aufgrund einer vorbeifahrenden Polizeistreife “festgesetzt”, sondern wegen des Betroffenen WLAN-Betreibers. Der Sachverhalt in der gebotenen Kürze zur Info, wie er sich dargestellt haben soll:

Der Nutzer hatte regelmässig geschäftlich mit einem Unternehmer zu tun, den er 1-2mal die Woche in seinem Büro besuchte. Hin und wieder kam es zu Verzögerungen, weil der Unternehmer bzw. dessen Angestellte noch nicht im Büro waren während der Nutzer schon vor der Türe stand. Der Geschäftspartner wies ihn darauf hin, dass er ein (offenes) WLAN betreibt, das auch vom Parkplatz auch erreichbar ist und legte dem Nutzer nahe, sich hier in der Wartezeit unzuloggen und die Wartezeit dann produktiv zu verbringen.

Auf dem Parkplatz war aber nicht nur ein, sondern mindestens noch ein zweites (offenes) WLAN verfügbar, in das sich der Nutzer dann angeblich eingewählt hat. Dabei ging er durchgehend davon aus, immer nur das (offene und immer vefügbare) WLAN des Geschäftspartners zu nutzen.

Der Betreiber des zweiten WLAN bemerkte (vermeintliche) Aktivitäten in seinem Netz und fing auf eigene Faust an, die Gegend zu “durchsuchen”. Als er den Nutzer auf dem Parkplatz im Auto mit Laptop auf dem Schoss entdeckte, rief er die Polizei. Mit der gesammelten Familie wurde der Nutzer am Ort gehalten. Die eintreffende Polizei zog den Laptop ein, ein Ermittlungsverfahren läuft.

Die Problematik des Surfens in der Öffentlichkeit verdichtet sich damit natürlich wiederum, zumal erneut ins Blaue hinein der Laptop eingezogen wurde. Insofern wäre es schön, wenn das LG Wuppertal seine Hemmungen verlieren würde und sich etwas hilfreicher zeigt.

TAZ berichtet: Polizei ermittelt ins Blaue

Bei der TAZ findet man einen interessanten Bericht zum Thema. Das Problem ist hierbei besonders, dass die Beamten auf Streife “ins Blaue hinein” vorgegangen sind. Was man bei der TAZ nicht liest, findet man nämlich im Polizeibericht:

Bei einer nächtlichen Streifenfahrt im Stadtgebiet von Bad Saulgau erwischten die Beamten des Polizeireviers unlängst einen 27-jährigen Mann beim „Schwarzsurfen“ im Internet. Der Mann hatte einen ungesicherten WLAN-Anschluss ausfindig gemacht. Die Beamten sahen den Mann gegen 1 Uhr mit einem Notebook auf einer Treppe sitzen.

Als er den Streifenwagen erkannte, klappte er sein Notebook zu und wollte sich entfernen. Bei der anschließenden Kontrolle stellte sich heraus, dass sich der 27- Jährige mit seinem Notebook in einen ungesicherten WLAN-Anschluss eingeloggt hatte und sich auf fremde Kosten im Internet aufhielt. Wegen des Verdachts des strafbaren Abhörens von Nachrichten sowie wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz leiteten die Beamten ein Ermittlungsverfahren ein. Das Notebook wurde eingezogen.

Sprich: Wer sich mit einem Notebook auf die Strasse setzt, sollte erstmal prinzipiell vorsichtig sein. Sicherlich kommt hier der äussere Umstand (1 Uhr Nachts) dazu und man sollte es nicht schlechter reden als es ist - dennoch wird hier deutlich, welche Gefahr sich schon aus einfachen Amtsgerichts Urteilen ergeben kann.